Städtebauliche Sanierung - Untersuchungsgebiet „Ortsmitte Ostelsheim“
- Allgemeine Informationen
Nach der Erstellung und dem Beschluss des Gemeindeentwicklungskonzepts | Ostelsheim 2040 und des Gebietsbezogenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes | Ortsmitte Ostelsheim hat die Gemeinde Ostelsheim im Herbst 2024 einen Förderantrag für die Aufnahme in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung für das Antragsgebiet „Ortsmitte Ostelsheim“ gestellt, welcher im Mai 2025 positiv beschieden wurde.
Zur Vorbereitung der Sanierung muss die Gemeinde sogenannte vorbereitende Untersuchungen (VU) nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) durchführen, bei denen durch eine vertiefende Bestandsaufnahme und Analysen das Ausmaß des Sanierungsbedarfs bestmöglich ermittelt wird. Daher wird eine Eigentümerbefragung gemäß 138 Abs. 1 BauGB im Bereich „Ortsmitte Ostelsheim“ durchgeführt.
Aus den Ergebnissen werden anschließend mit einem größtmöglichen Detaillierungsgrad die Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen im Sanierungsgebiet bestimmt. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung wurden im Antrag unter anderem folgende Ziele aufgeführt:
- Verstärkte Innenentwicklung
- Klimaresiliente Gemeindeentwicklung
- Lebendige Ortsmitten als Treffpunkte für Jung und Alt
- Stärkung nachhaltiger Mobilität
Mit der Durchführung der öffentlichen als auch privaten Sanierungsmaßnahmen kann erst nach dem Abschluss der VU und der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Ostelsheim“ durch Satzung begonnen werden.
2. Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Ostelsheim hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2025 beschlossen, im aus dem abgebildeten Lageplan ersichtlichen Untersuchungsgebiet „Ortsmitte Ostelsheim“ die vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB durchzuführen.
Wesentliche Aufgabe der VU ist es die Bestandsaufnahme aus dem erstellten Entwicklungskonzept zu konkretisieren und dabei insbesondere die Gebäude- und Wohnungszustände sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erheben, um die Durchführung privater und öffentlicher Maßnahmen bestmöglich zu koordinieren und die Bürgerschaft frühzeitig einzubeziehen.
Mit der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der VU finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung. Der Lageplan, in dem das von den VU betroffene Gebiet parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, wurde zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.
Der Lageplan liegt ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus Ostelsheim, Hauptstraße 8, 75395 Ostelsheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des Weiteren sind die Unterlagen (Lageplan und Beschlussfassung) auf der Internetseite der Gemeinde Ostelsheim www.ostelsheim.de / Bürger / Bauen & Werte / Sanierungsgebiet „Ortsmitte Ostelsheim“ bzw. im Ratsinformationssystem der Gemeinde eingestellt.
Nach § 138 Abs. 1 BauGB sind die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige im Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Eigentümerinnen und Eigentümer, die nicht selbst im Gebäude wohnen, werden gebeten, Mietende, Pachtende oder sonstige Nutzungsberechtigte auf die Durchführung der VU hinzuweisen.
Auf die Rechtswirkungen des § 141 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Laut § 141 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss hiermit ortsüblich bekannt gegeben.
3. Befragung
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sie bei den VU zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte durch das Ausfüllen der Fragebögen zu erteilen. Die Fragebögen werden voraussichtlich im Juli versandt. Sollten Sie Fragen haben, so steht Ihnen das Büro Reschl aus Stuttgart als Sanierungsbetreuerin, Frau Herweck 0711-220041-20, für Rückfragen zur Verfügung.
Ostelsheim, den 03. Juli 2025
gez. Ryyan Alshebl
Bürgermeister
Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Ostelsheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Ostelsheim“
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024 sowie § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ostelsheim in seiner Sitzung am 17.10.2025 die Satzung für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Ostelsheim“ beschlossen.
Der Wortlaut der Sanierungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes ist dem als Anlage zur Satzung beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die Satzung der Gemeinde Ostelsheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Ostelsheim“ einschließlich des Lageplans mit dem Geltungsbereich wird ab sofort während der Dienstzeiten im Rathaus Ostelsheim, Hauptstraße 8, 75395 Ostelsheim zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt.
Die Unterlagen können ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Ostelsheim (www.ostelsheim.de) eingesehen werden und sind somit elektronisch bekanntgemacht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Ostelsheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Ostelsheim“ schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Ostelsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Ostelsheim, den 22.10.2025
Gemeinde Ostelsheim
Ryyan Alshebl
Bürgermeister




