Corona: Sonderparkrechte für ambulante Dienste und Medikamentenlieferdienste beantragen
Sie betreiben ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ärztliche Dienste, sonstige Krankentransporte oder Medikamentenlieferdienste zu Apotheken und Arztpraxen, Arzneimittel- und Laborfahrzeuge oder Apothekendienste im Zusammenhang mit der Belieferung von Covid 19-Impfstoffen?
Dann können Sie zur Wahrnehmung Ihrer Tätigkeit
- im eingeschränkten Halteverbot oder in Halteverbotszonen parken,
- an Parkscheinautomaten ohne Parkschein parken,
- Fußgängerzonen befahren,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken,
- auf Bewohnerparkplätzen parken.
Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2022.
Voraussetzungen
Die Ausnahmen gelten nur,
- wenn die Fahrzeuge entsprechend gekennzeichnet und nach außen hin erkennbar sind und
- für maximal zwei Stunden pro Parkvorgang. Als Nachweis müssen Sie eine Parkscheibe verwenden.
Verfahrensablauf
Nähere Auskünfte zum Verfahrensablauf erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
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Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständige Stelle.
Kosten
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Sonstiges
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Zuständigkeit
die Straßenverkehrsbehörde.
Das ist je nach Ort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Freigabevermerk
Stand: 21.06.2022
Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg