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Dienstleistungen: Ostelsheim

Landesfamilienpass beantragen

Mit dem Landesfamilienpass können Familien Staatliche Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg kostenlos beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen. Sie können dieses Angebot insgesamt 20-mal im Jahr nutzen.

Kostenlos sind zum Beispiel:

  • Schloss Heidelberg
  • Staatsgalerie Stuttgart
  • Archäologisches Landesmuseum Konstanz
  • Technoseum in Mannheim
  • Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe (ZKM)

Bitte informieren Sie sich auf Grund der aktuellen Pandemiesituation vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das Angebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind.

Voraussetzungen

Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz in Baden-Württemberg können den Familienpass nutzen:

  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50), für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und die mit ein oder zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Hinweis: Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig.

Verfahrensablauf

Sie können den Landesfamilienpass persönlich bei der Gemeinde Ihres Wohnorts beantragen. Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.

Hinweis: In einzelnen Gemeinden können Sie die Unterlagen auch elektronisch anfordern.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Kindergeldberechtigungsnachweis (z.B. auf der Gehaltsbescheinigung)
  • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
  • bei Hartz IV- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
  • bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument

Kosten

keine

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.03.2022 freigegeben.