Ostelsheim (Druckversion)
Autor: Frau Both
Artikel vom 24.11.2021

Aus dem Gemeinderat

Nahversorgung für Ostelsheim – Vorstellung Firma NORMA

Seit der Schließung des Ladens im Wohn- und Geschäftsgebäudes Adlergarten zum Jahresende 2011 ringen Gemeinderat und Gemeindeverwaltung um einen neuen Nahversorger für unsere Gemeinde.

Mehrere, teilweise auch sehr erfolgversprechende, Versuche sind gescheitert. Umso größer ist nun die Freude bei Gemeinderat und Bürgermeister, dass die Gemeinde mit der Firma NORMA einen Partner gefunden hat, der die bestehende Versorgungslücke schließen möchte.

Bürgermeister Fuchs konnte Herrn Baderschneider (Niederlassungsleiter der Firma NORMA) sowie Herrn Krieger (Expansionsleiter) am Ratstisch begrüßen, die die Planungen von NORMA im Ort vorstellten.

Hiernach soll am östlichen Ortsausgang in Richtung Dätzingen (neben der Getränkehandlung Grözinger) ein moderner NORMA-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.100m² sowie ein Bäcker/Bistro mit 100m² entstehen.

Nachdem bereits eine Vielzahl von vorbereitenden Arbeiten (wie Grunderwerb, Bodengutachten, Behördengespräche, Bodengutachten, artenschutzrechtliche Einschätzung, Biotopuntersuchung, Erschließung) erledigt wurden, konnten auch die vertraglichen Grundlagen geklärt werden. Die städtebauliche Vereinbarung (mit z.B. Kostentragung der Verfahrenskosten durch NORMA) ist bereits unterzeichnet. Der Options-/Kaufvertrag ist endverhandelt und wird in den kommenden Wochen für eine Grundstücksfläche von ca. 6.000m² unterzeichnet.

Ziel seitens NORMA ist die Inbetriebnahme Mitte 2023.

 

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Umweltbericht sowie Änderung des Flächennutzungsplans zur Entwicklung des Nahversorgers am östlichen Ortseingang der Gemeinde Ostelsheim – Beauftragung des Planungsbüros

 Der Gemeinderat beschloss die Beauftragung des Büros für Planung und Kommunikation Sippel-Buff, Stuttgart gemäß vorgelegtem Angebot nach HOAI.

Die entstehenden Kosten werden von der Firma NORMA getragen.

 

Bauleitplanung zum Gebiet „Sondergebiet Nahversorgung Benzenäcker“

-Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Nahversorgung Benzenäcker“

-Beschluss zur Einleitung der Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett am Standort „Sondergebiet Nahversorgung Benzenäcker“ (Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB)

Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett weist den Vorhabenstandort als geplante gewerbliche Baufläche (gewerbliche Baufläche Benzenäcker) aus, ein Bebauungsplan existiert am Vorhabenstandort derzeit nicht.

In der Konsequenz muss der Flächennutzungsplan am Standort „Sondergebiet Nahversorgung Benzenäcker“ mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebietes Einzelhandel geändert und ein Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften aufgestellt werden.

Aufgrund der Lage im Außenbereich erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans im Regelverfahren mit Umweltprüfung, der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB geändert.

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse:

1. Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass örtlicher Bauvorschriften für den Geltungsbereich „Sondergebiet Nahversorgung Benzenäcker“ entsprechend der beiliegenden Plangebietsabgrenzung mit Stand vom 19.11.2021.

2. Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett entsprechend der beiliegenden Plangebietsabgrenzung mit Stand vom 19.11.2021.

3. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse nach § 2 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.

  

Die Darstellung dient der Erläuterung. Es handelt sich hierbei nicht um die „offizielle“ ortübliche Bekanntmachung; diese erfolgt an anderer Stelle.

Bebauungsplanaufstellung "Siemensstraße", Gemarkung Weil der Stadt

sowie  Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Siemensstraße", Gemarkung Weil der Stadt - Stellungnahme der Gemeinde Ostelsheim im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

  

Im Wesentlichen geht es beim "Bebauungsplan Siemensstraße" um zwei Sondergebiete für die Zulassung großflächigen Lebensmittel-Einzelhandel einschließlich branchenüblicher Randsortimente. Die zulässige Verkaufsfläche beträgt jeweils insgesamt maximal 1.200 m² (zuzüglich einer Entwicklungsreserve von 10%).

Für die Baugebiete "Sonstiges Sondergebiet 1" und "Sonstiges Sondergebiet 2" dürfen außer des Sortiments Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel; sonstige Waren bzw. nur als Nebensortiment auf nicht mehr als 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden.

 

Da dies den aktuellen Planungen der Gemeinde Ostelsheim zur Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters widersprechen könnte, hat der Gemeinderat beschlossen, eine Stellungnahme der Gemeinde Ostelsheim abzugeben.

 

                                  

Antrag auf Neuerteilung der Außenstart- und Außenlandeerlaubnis des Fallschirmsportspringerclubs e.V. Standort Calw - Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Anhörung durch das Regierungspräsidium Stuttgart

Der Fallschirmsportspringerclub (FSC) hat derzeit eine befristete Außenstart- und Außenlandeerlaubnis (ASL), die zum 30.11.2021 ausläuft. Um den Anwohnern, Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zu geben, sich an dem Verfahren zu beteiligen und ihre Belange einzubringen, hat sich das RP Stuttgart in Bezug auf die „Neuerteilung der Außenstart- und Außenlandeerlaubnis“ dazu entschieden, ein förmliches Verfahren mit Anhörung der Träger Öffentlicher Belange (TÖB)  und einer Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung durchzuführen. Auf die öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ostelsheim vom 29.10.2021 wird verwiesen.
 

Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt eine Stellungnahme der Gemeinde mit folgendem Inhalt abzugeben:

  1. Die Genehmigung wird auf höchstens 5 Jahre befristet
  2. Grundsätzliches Sprungverbot an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme von höchstens 4 Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen, wobei auf 2 aufeinander folgenden Tagen nicht geflogen bzw. gesprungen werden darf (z.B. Ostern oder Pfingsten). Ferner wird beantragt, dass grundsätzlich am Karfreitag keine Veranstaltung stattfinden darf.
  3. Die tägliche Anzahl der Flugbewegungen soll an Sonn- und Feiertagen maximal der bisherigen Regelung entsprechen.
  4. An Sonn- und Feiertagen ist eine Mittagspause von 2 Stunden einzuhalten, entweder von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr oder von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
  5. Außenstarts und Landungen dürfen höchstens bis 19:00 Uhr erfolgen.
  6. Es soll nur jeweils ein Absetzflugzeug zum Einsatz gebracht werden, das so schallgedämpft ist, dass es den erhöhten Schallschutzanforderungen genüge leistet.
  7. Es ist sicherzustellen, dass die Flugroute möglichst weit entfernt jeglicher Wohnbebauung unbedingt eingehalten wird.
     

Die Gemeinde bittet darüber hinaus das Regierungspräsidium um Prüfung, ob nicht angesichts der intensiven Klimadiskussionen eine Reduzierung an Sonn- und Feiertagen geboten ist. Im Zusammenhang mit der Klimadiskussion wäre eine Genehmigung wie beantragt an jedem Sonn- und Feiertag für die breite Öffentlichkeit ein völlig falsches Signal.

Gebührenkalkulation – Ermessenentscheidungen des Gemeinderats

Der Gemeinderat legte die mit den Ermessensentscheidungen die Rahmenbedingungen für die Gebührenkalkulation fest.

 
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